Allgemeine Geschäftsbedingungen

PRÄAMBEL

Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle abgeschlossene Mietverträge zwischen der Vermieterin, der im Firmenbuch des Landesgerichts Korneuburg zu FN 485386d
eingetragenen

AUSTRAUTO GmbH
(in der Folge kurz: AUSTRAUTO)
Adresse: Objekt 134, Parkhaus 4
Car Rental Center 0A2804
1300 Wien-Flughafen (Österreich)
UID: ATU73093038
Tel: +43 1 700 736 540
E-Mail: info@usaveaustria.at

und dem jeweiligen Mieter. Diese AGB sind daher integrierender Bestandteil des zwischen der AUSTRAUTO einerseits und dem Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrags.

1. Mieter/Fahrer

1.1. Fahrzeugmieter

Ein gültiger Mietvertrag kann abgeschlossen werden mit einer juristischen Person, vertreten durch die vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person, oder mit einer natürlichen Person, unter der Voraussetzung, dass sie rechtsfähig und geschäftsfähig ist, über die Zahlungsmittel verfügt, die von AUSTRAUTO akzeptiert werden und die nachstehenden gültigen Dokumente vorlegt respektive Informationen erteilt:

  1. Gültiger Reisepass oder Personalausweis;
  2. Einen in Österreich gültigen Führerschein in lateinischer Schrift oder einen Europäischen oder Internationalen Führerschein in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein sowie
  3. Angaben über seinen aktuellen Wohnsitz.

1.2. Fahrzeuglenker (Fahrer)

1.2.1.  Als zum Lenken des Fahrzeugs berechtigte Mieter oder Fahrer kommen nur Personen in Betracht, die

  1. ausdrücklich als Fahrer mit ihren vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen sind. Hiebei handelt es sich um den Mieter sowie gegebenenfalls um andere eigetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, den Namen sowie Anschrift aller sonstigen Fahrer mitzuteilen; sofern nicht anders autorisiert, jedoch immer im Beisein des Vertragspartners.
  2. über einen gültigen Führerschein im Sinne des Punkt 1.1. sowie über gültige Ausweisdokumente verfügen, die spätestens bei der Fahrzeugübernahme vorzulegen sind, und
  3. das erforderliche Mindestalteraufweisen.

1.2.2.  Für Fahrer aller Fahrzeugkategorien gilt ein Mindestalter von 18 Jahren. Ist der Fahrer oder einer der berechtigten Fahrer eine Person, die zum Zeitpunkt der Anmietung zwischen 18 und 25 Jahre alt ist (sogenannter Jungfahrer), so fällt pro Vermietungstag und pro Jungfahrer eine Jungfahrer-Zusatzgebühr laut Anlage 1 an.

1.2.3.  Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst gelenkt werden. Soll hingegen eine andere Person Fahrzeuglenker sein, oder zusätzlich zum Mieter berechtigt sein, das angemietete Fahrzeug zu lenken, so muss dies ausdrücklich mit AUSTRAUTO vereinbart werden. In diesem Fall fällt pro Tag und pro zusätzlichem Fahrer eine Zusatzfahrergebühr gemäß Anlage 1 an. Ist der zusätzliche Fahrer Jungfahrer im Sinne des Punkts 1.2.2., so fällt nur die Jungfahrer-Zusatzgebühr pro Tag an. Der Fahrzeuglenker, der nicht gleichzeitig Mieter ist, muss die in Punkt 1.2.1. dargelegten Voraussetzungen erfüllen.

1.2.4.  Personen, die im Mietvertrag nicht ausdrücklich als berechtigte Fahrer angeführt werden, dürfen das vermietete Fahrzeug nicht lenken. Ebensowenig Personen, die bei der Anmietung die unter Punkt 1.1. angeführten Dokumente nicht vorlegen können. Ein nicht berechtigter Fahrer kommt nicht in den Genuss einer dem Mieter gewährten (Teil-)Haftungsreduktion. Ermöglicht der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Lenken eines Fahrzeugs, so stellt dies eine Vertragsverletzung dar, welche eine Haftung des Mieters für durch den nicht berechtigten Fahrer verursachten Schäden nach sich zieht. Mieter und nicht berechtigter Fahrer haften in diesem Fall zur ungeteilten Hand.

2. Reservierungen/Buchungen, Prepaid-Buchungen

2.1.     Bucht ein Mieter ein Fahrzeug (z.B. per Telefon oder Internet), so handelt es sich dabei lediglich um ein an AUSTRAUTO gerichtetes Angebot zum Vertragsabschluss. Die so getätigte Buchung ist für AUSTRAUTO nicht verbindlich, und stellt diese daher auch kein Vertragsabschluss dar.

2.2.     Der Vertrag zwischen AUSTRAUTO und dem Mieter kommt erst mit der Übermittlung seitens von AUSTRAUTO einer Buchungsbestätigung, in der alle wesentlichen Daten zum Mietzins, zur gebuchten Fahrzeugklasse sowie allfällige mitgebuchte Pakete und Zubehör zusammengefasst sind, an den Mieter zustande. Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Mieter AUSTRAUTO ausdrücklich und unwiderruflich, über das von ihm gewählte Zahlungsmittel alle Kosten in Zusammenhang mit der Miete einzuziehen.

2.3.     Bucht der Mieter das Fahrzeug im Fernabsatz über einen Vermittler oder eine Vermittlungsplattform, kommt der Vertrag mit Übermittlung einer Buchungsbestätigung durch den Vermittler an den Mieter zustande. Hingewiesen wird, dass bei derart erfolgten Buchungen der Mieter weder die (Teil-)Haftungsreduktion noch sonstiges Zubehör mitbuchen kann. Falls gewünscht, muss dies im Voraus direkt bei AUSTRAUTO gebucht werden. Wird das Zubehör nicht im Voraus gebucht, kann AUSTRAUTO nicht garantieren, dass bei Übernahme des Fahrzeugs das gewünschte Zubehör tatsächlich noch vorhanden ist. Ein allenfalls nicht im Voraus gebuchtes und am Tag der Fahrzeugübernahme nicht vorhandenes Zubehör berechtigt den Mieter nicht, die Übernahme des Fahrzeuges zu verweigern.

2.4.     Sucht der Mieter persönlich die Räumlichkeiten von AUSTRAUTO auf, kommt der Vertrag mit beiderseitiger Unterfertigung der Mietvereinbarung zustande. Mit Vertragsabschluss ermächtigt der Mieter AUSTRAUTO ausdrücklich und unwiderruflich, über das von ihm gewählte Zahlungsmittel alle Kosten in Zusammenhang mit der Miete einzuziehen.

2.5.     Reservierungen sind nur für Fahrzeugklassen, nicht jedoch für konkrete Fahrzeugtypen oder -marken verbindlich. AUSTRAUTO ist berechtigt, anstelle eines Fahrzeuges der reservierten Fahrzeugklasse ein Fahrzeug einer höheren Fahrzeugklasse zur Verfügung zu stellen (dies jedoch zum ursprünglich vereinbarten Mietzins). Der Mieter ist im Fall, dass kein Fahrzeug der reservierten Fahrzeugklasse zur Verfügung steht, berechtigt, die Fahrzeugübernahme ohne Angabe von Gründen und ohne Kostenbelastung für ihn abzulehnen.

2.6.     Gebuchte Fahrzeuge werden an der vereinbarten Abholstation für den Mieter bereitgehalten. Verabsäumt es der Mieter, das Fahrzeug zur vereinbarten Zeit abzuholen (No-Show), wird das gebuchte Fahrzeug bis zum Betriebsschluss der Abholstation am Tag der vereinbarten Abholung (Toleranz-Frist) bereitgehalten. Nach Ablauf der Toleranz-Frist wird AUSTRAUTO die Reservierung aufheben und dem Mieter den Mietzins für einen vollen Miettag zuzüglich einer No-Show-Gebühr laut Anlage 1 verrechnen. Erfolgte die Buchung zum Prepaid-Tarif, wird dem Mieter eine allenfalls danach resultierende Differenz zu seinen Gunsten rückerstattet.

2.7.     Festgehalten wird, dass dem Verbraucher im Sinne des § 18 Abs 1 Z 10 FAGG für Anmietverträge kein allgemeines Rücktrittsrecht nach dem FAGG zukommt.

3. Änderung und Stornierung der Buchung

3.1. Änderung der Buchung

3.1.1.  Vor Mietbeginn ist eine kostenlose Änderung der Buchung durch den Mieter nach Verfügbarkeit über die Hotline +43 1 700 736 540 oder via E-Mail an info@usaveaustria.at möglich. Infolge der Tarifanpassungen kann es jedoch möglich sein, dass neue Mietpreise auf die geänderte Buchung Anwendung finden. Eine Rückerstattung bereits geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt auch im Falle einer Umbuchung nicht.

3.1.2.  Für eine Änderung des Vertragsinhalts während der Miete, so insbesondere zum vereinbarten Mietzeitraum oder zum vereinbarten Rückgabeort, hat der Mieter mit AUSTRAUTO telefonisch unter der Nummer +43 1 700 736 540 in Kontakt zu treten.

Eine Änderung der Buchungsbedingungen ist nur mit Zustimmung von AUSTRAUTO möglich und kann zu Änderungen des ursprünglich vereinbarten Mietzinses führen. Für den mit der Buchungsänderung in Verbindung stehenden administrativen Aufwand werden dem Mieter keine Gebühren in Rechnung gestellt.

3.2. Stornierung

3.2.1.  Der Mieter kann die Buchung kostenlos stornieren, vorausgesetzt er informiert AUSTRAUTO mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn darüber.

3.2.2.  Storniert der Mieter hingegen die Buchung weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn, so wird der Mietzins für einen vollen Miettag zuzüglich einer Spätstornierungsgebühr laut Anlage 1 verrechnet. Erfolgte die Buchung zum Prepaid-Tarif, wird dem Mieter eine allenfalls danach resultierende Differenz zu seinen Gunsten rückerstattet.

3.2.3.  Stornierungen sind nur per E-Mail an info@usaveaustria.at gültig.

4. Mietzins und Kaution

4.1. Mietzins

4.1.1.  Der Mietzins wird im Mietvertrag vereinbart, und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung laut Preisliste oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist zuzüglich allfälliger mitgebuchter Pakete, (Teil-)Haftungsreduktionen und/oder Zubehör. Wird der Vertragsinhalt während der Miete geändert, so wird auf Punkt 3.1.2. verwiesen.

4.1.2.  Im Mietzins nicht enthalten sind Kosten für den Kraftstoff, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei schuldhaft nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe gegenüber der aktuellen Preisliste nach belastet.

4.2. Kaution

4.2.1.  Zusätzlich zum Mietzins, ist der Mieter zu Beginn der Mietzeit verpflichtet, als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten eine Kaution zu leisten. Die Höhe der jeweils zu leistenden Kaution ist der Anlage 1 zu entnehmen.

4.2.2.  Verwendet der Mieter als Zahlungsmittel eine Kreditkarte, so wird der Kautionsbetrag in Form einer Vorabgenehmigung/Autorisierung durch seine Bank eingehoben. Der Kautionsbetrag wird somit bei Vertragsabschluss auf der Kreditkarte reserviert und nur im Fall der notwendigen Inanspruchnahme derselben abgebucht. Eine Hinterlegung der Kaution in bar ist nicht möglich.

4.2.3.  AUSTRAUTO ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken. Dies betrifft vor allem Forderungen von AUSTRAUTO gegenüber dem Mieter für Schäden, die in seinem Verantwortungsbereich fallen.

4.2.4.  Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und all seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten (das sind neben dem Mietzins, etwaige zusätzliche Kosten und Gebühren sowie Forderungen für Schäden, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen) erfüllt, wird die Kaution nach Endabrechnung des Mietvertrags von AUSTRAUTO an das Kreditkarteninstitut des Mieters freigegeben. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch das für den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich von AUSTRAUTO.

5. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzugszinsen

5.1.     Der Mietzins zuzüglich sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. für
(Teil-)Haftungsbeschränkungen, Zubehör, Flughafengebühren etc. und der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum im Voraus und in voller Höhe zu leisten. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietzins ist zu Beginn der Mietzeit zur Zahlung fällig, wobei bei Buchungen zum Prepaidtarif die Fälligkeit bereits bei Abschluss der Buchung eintritt.

5.2.     Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden der Mietzins, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Kaution über das Zahlungsmittel des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens AUSTRAUTO für alle dadurch entstehenden Mehrkosten (das sind insbesondere Rückbuchungsspesen, Verzugszinsen, etc.). Ist eine Abrechnung über das vom Mieter vorgelegte Zahlungsmittel nicht möglich, ist AUSTRAUTO berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

5.3.     Fallen während der Mietzeit weitere Kosten oder Gebühren an, werden diese dem Mieter im Rahmen der Endabrechnung (siehe dazu Punkt 14) in Rechnung gestellt, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits berechnet werden können.

5.4.     Bei vom Mieter verschuldetem Zahlungsverzug – hinsichtlich des Mietzinses oder hinsichtlich anderer aus dem Mietverhältnis resultierender (Schadenersatz-)Forderungen – werden Verzugszinsen von 12% per anno (ist der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes 4% per anno) zur Zahlung fällig. Für Mahnungen werden zusätzlich Mahnspesen laut Anlage 1 pro Mahnung verrechnet.

6. Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter

6.1.     Seitens von AUSTRAUTO wird das Fahrzeug der gebuchten Fahrzeugklasse bei der vereinbarten Abholstation während der Öffnungszeiten zur Abholung durch den Mieter bereitgehalten.

Abholungen außerhalb der Öffnungszeiten müssen mit AUSTRAUTO vereinbart werden. Für vereinbarte Abholungen zwischen 20:00 and 08:00 Uhr fällt eine Out-of-hour-Gebühr laut Anlage 1 an.

6.2.     Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird die Betankung durch eigene Mitarbeiter von AUSTRAUTO durchgeführt und dem Mieter dafür die tatsächlich angefallenen Treibstoffkosten sowie ein Servicezuschlag für die Betankung im Sinne der Anlage 1 in Rechnung gestellt.

Sollte das Fahrzeug bei Übergabe nicht voll betankt sein, so ist der Stand des Kraftstofftanks im Check-Out-Formular oder auf dem Mietvertrag zu vermerken und hat der Mieter das Fahrzeug mit demselben Tankstand wie bei Übernahme zurückzustellen.

6.3.     Bei Fahrzeugübernahme wird das Fahrzeug vom Mieter zusammen mit einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO besichtigt. Allfällige Schäden oder ein nicht voller Kraftstofftank sind, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bereits vermerkt sind, im Check-Out-Formular, welches vom Mieter und vom Mitarbeiter von AUSTRAUTO zu unterfertigen ist, zu vermerken. Im beiderseits unterfertigten Check-Out-Formular nicht vermerkte und bei Fahrzeugrückgabe festgestellte Schäden gelten als vom Mieter verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist (diese Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist). Dies gilt auch für Mängel oder Schäden am mitgebuchten Zubehör.

7. Verpflichtungen des Mieters, Benützung des Fahrzeugs

7.1. Verpflichtungen des Mieters

7.1.1.  Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit, Reifendruck und sonstigen Betriebsmitteln).

7.1.2.  Bei Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung; der Mieter stellt AUSTRAUTO von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen AUSTRAUTO wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Verwaltungsstrafen, frei. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutz-Gesetzes, so haftet er nach dieser Bestimmung nur im Falle eines ihm vorwerfbaren Verschuldens.

7.1.3.  Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör zum Ende der Mietzeit am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand, in dem AUSTRAUTO diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung, zurückzugeben. Falls der Mieter das Fahrzeug nicht wie oben angeführt zurückgibt, geht AUSTRAUTO im Sinne der Punkte 13.4. bis 13.6. dieser Geschäftsbedingungen vor.

7.1.4.  Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Mautkosten und (Verkehrs-)Strafen, für die AUSTRAUTO oder der Fahrzeugeigentümer in Anspruch genommen werden und soweit diese vom Mieter/Fahrer zu vertreten sind. Die entsprechenden Vertragsstrafen und Bearbeitungsgebühren werden von der Kaution bzw. der Kreditkarte des Mieters abgezogen.

7.1.5.  Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Gepäck oder Güter, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden rechtlichen Vorschriften zur Ladungssicherung laut gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten.

7.1.6.  Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht lenken, wenn seine Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch den Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Krankheit oder Ermüdung beeinträchtigt ist.

7.1.7.  Der Mieter/Fahrer haftet für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden, insbesondere für die notwendigen Kosten des Abschleppens des Fahrzeugs und/oder Reparatur des Schadens.

7.1.8.  Das Rauchen ist in den Fahrzeugen strikt untersagt. Im Fall eines Zuwiderhandelns ist AUSTRAUTO berechtigt, vom Mieter/Fahrer Sonderreinigungskosten gemäß Anlage 1 geltend zu machen.

7.2. Benützung des Fahrzeugs

7.2.1.  Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und -parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:

  1. zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten;
  2. für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstraining;
  3. zur gewerblichen Personenbeförderung oder zu Fahrschulzwecken respektive im Rahmen einer Führerscheinausbildung;
  4. zur Weitervermietung;
  5. um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu schieben. Ebensowenig darf das Fahrzeug zum Ziehen eines Anhängers verwendet werden, es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene höchst zulässige Gesamtgewicht wird nicht überschritten;
  6. zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
  7. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
  8. für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen.

7.2.2.  Im Fall der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen (Punkte 7.1.6. und 7.2.1.) behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei durch den Mieter verursachten Schäden am Fahrzeug wodurch eine weitere Benutzung des Fahrzeuges nicht möglich ist. Der Mieter haftet gegenüber AUSTRAUTO für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der oben genannten Verpflichtungen durch ihn oder den Fahrer ergeben. Eine allenfalls vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung ist im Falle solcher Verletzungen unwirksam.

8. Fahrten ins Ausland

8.1.     Der Mieter darf mit dem Auto ausschließlich bei Bezahlung der grenzüberschreitenden Gebühr ins Ausland fahren, um die hierzufallenden Kosten zu decken. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eine GPS Tracker im Auto installiert ist, mit dem das Auto jederzeit lokalisiert werden kann. Der GPS-Tracker verschickt ein Signal unverzüglich, wenn das Auto in ein anderes Land einreist, und die relevante Gebühr wird von AUSTRAUTO verrechnet laut Annex 1.

8.2.     Mit der Bezahlung der grenzüberschreitenden Gebühr in Zusammenhang mit Annex 1, ist die Reise erlaubt in alle Länder der Europäische Union, in die Fürstentum Liechtenstein, in die Schweiz, nach San Marino und nach Monaco.

8.3.     Um das Risiko von einem potenziellen Diebstahl zu minimalisieren, ist die Einreise in die Länder, die unter der Punkt 8.2. nicht aufgelistet sind, verboten. Sobald AUSTRAUTO benachrichtigt wird, dass der Mietwagen in eines der nicht zugelassenen Länder eingereist ist, wird das Anzeigeprozess gestartet, und die kompetenten Behörden werden benachrichtigt. Dasselbe bezieht sich auf die Entfernung des GPS Signal Trackers. Wenn es von dem Mieter entfernt wird und es besteht keinen Diebstahlverdacht, wird der doppelte Betrag der grenzüberschreitenden Gebühr verrechnet.

9. Verhalten bei Pannen, Verhalten bei Verkehrsunfall, Diebstahl

9.1. Verhalten bei Pannen

9.1.1.  Der Mieter hat während der Mietzeit auf aufleuchtende Warnlampen am Fahrzeugdisplay zu achten und sich bei deren Aufleuchten zu vergewissern, ob eine Weiterfahrt (selbst bis zur nächstmöglichen Werkstätte) möglich ist. Er hat unverzüglich sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bedienungsanleitung angeführt sind. Wird in der Bedienungsanleitung bei dieser Art von Warnlampe die Weiterfahrt nicht empfohlen, so hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich abzustellen und die Fahrt zu unterbrechen.

9.1.2.  Im Zweifel hat der Mieter das Technische Team des jeweiligen Fahrzeugherstellers und AUSTRAUTO zu kontaktieren. Die Kontaktdaten sind den im Handschuhfach befindlichen Fahrzeugdokumenten zu entnehmen.

9.1.3.  Der Mieter haftet AUSTRAUTO gegenüber für sämtliche Schäden, die sich aus der schuldhaften Verletzung der obigen Verpflichtungen ergeben. Ebenso haftet er für alle Kosten, die sich aus selbstverschuldeten Pannenfällen ergeben. Im Fall solcher Vertragsverletzungen greift eine allenfalls vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung nicht.

9.2. Verhalten bei Verkehrsunfall

9.2.1.  Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber der Vermieterin in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadenaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen.

9.2.2.  Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden (Kratzer u.ä.) entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden sowie alle Einzelheiten des Vorfalls, unter Vorlage eines Unfallberichts, an AUSTRAUTO zu melden. Der Unfallbericht muss spätestens zwei Tage nach dem Vorfall an AUSTRAUTO übermittelt werden. Darin müssen die Daten der involvierten Parteien (insbesondere Name, Geburtstagsdatum und –ort sowie Adresse), etwaige Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten sein.

9.2.3.  Ohne vorherige Rücksprache mit AUSTRAUTO darf der Mieter kein Verschuldensanerkenntnis gegenüber Dritten abgeben.

9.2.4.  Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls, also auch bei geringfügigen Schäden, unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.

9.2.5.  Eine vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte Verletzung der in den obigen Punkten genannten Pflichten (dabei handelt es sich um Obliegenheiten i.S. des § 6 VersVG) führt zur Leistungsfreiheit der Versicherung respektive dem Verlust einer allenfalls vereinbarten
(Teil-)Haftungsbeschränkung, sofern diese Verletzung auf die Feststellung des Versicherungsfalles, die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung und/oder die Feststellung oder Umfang der Schadenersatzverpflichtung des Mieters gegenüber AUSTRAUTO Einfluss gehabt hat oder doch mit dem Vorsatz erfolgt ist, diese Leistungspflichten zu beeinflussen respektive die Feststellung dieser Umstände zu beeinträchtigen.

9.2.6.  Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten
(Teil-)Haftungsbeschränkung gegenüber AUSTRAUTO für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und – soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt – auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende, Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben über den Unfallhergang resultieren.

9.3. Diebstahl

9.3.1.  Im Fall eines Diebstahls, hat der Mieter diesen unverzüglich bei der nächsten Polizeistation zu melden und AUSTRAUTO unverzüglich eine Kopie der Anzeige zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und –papieren, falls diese nicht gestohlen wurden, zu übergeben.

9.3.2.  Bei schuldhafter Unterlassung dieser Verpflichtung haftet der Mieter für alle daraus resultierenden und AUSTRAUTO entstandenen Nachteilen im Sinne des Punkts 9.2.6. Punkt 9.2.5. gilt im Fall eines Diebstahls sinngemäß.

10. KFZ-Haftpflichtversicherung

Alle Mietfahrzeuge sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haftpflichtversichert. Schäden am Mietfahrzeug selbst sind durch diese Haftpflichtversicherung nicht gedeckt; ebensowenig sind durch diese die Insassen und von diesen mitgeführten Gegenständen versichert.

11. Haftung von AUSTRAUTO

11.1.   AUSTRAUTO haftet in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch AUSTRAUTO oder Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO zuzurechnen ist). Eine Haftung von AUSTRAUTO für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen (diese Haftungsbeschränkung gilt im Falle, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nur im Falle der bloß leicht fahrlässigen Schadenverursachung durch AUSTRAUTO oder Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO zuzurechnen ist).

11.2    AUSTRAUTO haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von AUSTRAUTO respektive Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist.

12. Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung

12.1. Haftung des Mieters

12.1.1. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, haftet der Mieter gegenüber AUSTRAUTO für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen respektive für den Verlust (Diebstahl u.ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden respektive der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Er hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometerleistung üblichen Abnützung).

12.1.2. Diese Haftung ist, sofern der Mieter nicht Verbraucher i.S.d. Konsumentenschutzgesetzes ist, nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden. Der Mieter haftet insofern jedoch nicht, als diese Schäden durch AUSTRAUTO oder durch Personen, deren Verhalten AUSTRAUTO nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, verschuldet wurden oder auf Fabrikationsfehler respektive natürliche Abnutzung zurückzuführen sind.

12.1.3. Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er – mit oder ohne Zustimmung von AUSTRAUTO – das Fahrzeug überlassen hat, zu ungeteilter Hand wie für eigenes Handeln, soweit dieses Handeln im Zusammenhang mit der Überlassung oder Nutzung des Fahrzeugs steht. Keine Haftung des Mieters besteht somit auch in diesen Fällen insbesondere für Schäden, die von AUSTRAUTO zu vertreten sind. Eine allenfalls im Sinne der untenstehenden Bestimmungen vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter (oder eine ihm zuzurechnende Person) das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein gegenüber AUSTRAUTO namhaft zu machen und in dieser Zeit (ohne Verschulden von AUSTRAUTO) ein Schaden am Fahrzeug eintritt.

12.1.4. Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene (nicht von AUSTRAUTO zu vertretende) Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter hält AUSTRAUTO oder den Fahrzeugeigentümer hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße von AUSTRAUTO als Halter des Fahrzeuges oder vom Fahrzeugeigentümer erheben. AUSTRAUTO wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand der AUSTRAUTO durch die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält AUSTRAUTO vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungspauschale für Strafen laut Anlage 1; AUSTRAUTO ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.

12.1.5. Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hiezu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird AUSTRAUTO auf entsprechende Anfrage hin Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird AUSTRAUTO oder der Fahrzeugeigentümer dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird AUSTRAUTO oder der Fahrzeugeigentümer dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von Personen, für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er AUSTRAUTO oder den Fahrzeugeigentümer hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.

12.2.   (Teil-)Haftungsbeschränkung

12.2.1. Der Mieter kann durch die Buchung der von AUSTRAUTO angebotenen und in der Anlage 1 bezeichneten Pakete die Haftung für Schäden aus Unfällen und/oder Diebstählen im jeweils paketmäßig vorgesehenen Umfang durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken. In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl respektive mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, über die vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung hinaus nur dann, wenn:

  1. er oder Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, insbesondere für infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verursachten Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Durchfahrtshöhe und -breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug oder Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eingetreten sind.;
  2. das Fahrzeug mit Wissen und Zustimmung des Mieters zum Schadenszeitpunkt durch eine Person gelenkt wurde (einer Person überlassen war), die nicht im Vorhinein gegenüber AUSTRAUTO als Lenker namhaft gemacht wurde;
  3. der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder aus vergleichbaren Gründen beeinträchtigt war;
  4. das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt entgegen der Bestimmung des Punktes 7.2.1. dieser Bedingungen benutzt wurde;
  5. der Mieter oder seine Beifahrer Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.) verursachen, soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen;
  6. eine der in Punkt 9 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen (Obliegenheiten) verletzt wurde;
  7. er oder der Lenker, dem er das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begangen hat, soweit dadurch die berechtigten Interessen von AUSTRAUTO an der Feststellung des Schadenfalles generell beeinträchtigt wurden, es sei denn die Pflichtverletzung erfolgte nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig;
  8. der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
  9. der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist.

12.2.2. Werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle respektive Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte (Teil-)Haftungsbeschränkung in diesem Fall nicht wirksam wird.

12.2.3. Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung zur Anwendung, hat der Mieter AUSTRAUTO den gesamten Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus ist AUSTRAUTO berechtigt, dem Mieter für jeden Schadensfall zusätzlich zum eingetretenen Schaden eine Schadensbearbeitungsgebühr laut Anlage 1 in Rechnung zu stellen.

13. Rückgabe des Fahrzeuges

13.1.   Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das mitgemietete Zubehör am Ende der Mietzeit am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit sowie am vereinbarten Rückgabeort an AUSTRAUTO zurückzugeben. Liegt der vereinbarte Rückgabeort im Ausland, wird dem Mieter eine Einweggebühr laut Anlage 1 in Rechnung gestellt. Fahrzeug, Schlüssel sowie Zubehör sind in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie dem Mieter zu Beginn der Mietzeit zur Verfügung gestellt wurden, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnutzung. Sofern der Mietvertrag im Sinne des Punkts 3.1.2. während der Mietzeit geändert wurde, so ist der Mieter berechtigt, das Fahrzeug bis zum Ablauf der Mietzeit laut geändertem Mietvertrag zu benutzen. Der Mietvertrag endet erst, wenn das Fahrzeug am vereinbarten Ort zurückgegeben und die Fahrzeugschlüssel sowie das sonstige mitgemietete Zubehör einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO ausgehändigt wurden.

13.2.   Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen.

13.3.   Im Fall der Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren als im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt, gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten.

13.4.   Bei der Rückgabe des Fahrzeugs während der Öffnungszeiten, wird das Fahrzeug sowie das mitgemietete Zubehör auf allfällige neue Schäden von einem Mitarbeiter von AUSTRAUTO untersucht. AUSTRAUTO und der Mieter sind dabei verpflichtet, gemeinsam ein Rückgabeprotokoll mittels Ausfüllung eines Check-In-Formulars zu erstellen und zu unterfertigen. Allfällige neue Schäden werden fotographisch vom Mitarbeiter von AUSTRAUTO dokumentiert. Auf Verlangen des Mieters, wird ihm eine Kopie des ausgefüllten Check-In-Formulars ausgehändigt.

Werden neue Schäden festgestellt, und bestätigt dies der Mieter durch Unterfertigung des Rückgabeprotokolls respektive des Check-In-Formulars, so hat er für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Höhe des entstandenen Schadens wird, sofern möglich, in der Endabrechnung ausgewiesen.

Weigert sich der Mieter – trotz festgestellter neuer Schäden – das Rückgabeprotokoll zu unterfertigen, so wird wie in Punkt 13.6. dargelegt vorgegangen.

13.5.   Wenn aus vom Mieter zu vertretenden Gründen keine gemeinsame Besichtigung des Fahrzeugs mit dem Mitarbeiter von AUSTRAUTO erfolgen kann, so wird das Fahrzeug vom AUSTRAUTO Mitarbeiter in Abwesenheit des Mieters überprüft. Die Nichtvornahme einer gemeinsamen Fahrzeugbesichtigung wird auf den Mietvertrag oder auf dem Check-In-Formular vermerkt. Sollten vom AUSTRAUTO Mitarbeiter neue Schäden festgestellt werden, geht AUSTRAUTO im Sinne des Punkts 13.6. vor.

13.6.   AUSTRAUTO bietet seinen Mietern auch die Möglichkeit, das Fahrzeug außerhalb der regulären Öffnungszeiten zurückzugeben. Nachdem in diesem Fall die Besichtigung des Fahrzeugs nicht gemeinsam mit einem AUSTRAUTO Mitarbeiter durchgeführt werden kann, ist der Mieter verpflichtet, sämtliche neue Schäden (am Fahrzeug oder am mitgemieteten Zubehör) auf dem in den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallbericht anzugeben. Der Unfallbericht ist dann zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln in die für diesen Zweck speziell vorgesehene Schlüsselrückgabebox einzuwerfen.

Das Fahrzeug verbleibt in diesem Fall auf dem Parkplatz bis die AUSTRAUTO Station wieder öffnet, die die Besichtigung des Fahrzeugs unverzüglich durchführt und den Mietvertrag endabrechnet. Im Rahmen der nachträglichen Fahrzeugbesichtigung wird seitens eines AUSTRAUTO Mitarbeiters das Rückgabeprotokoll respektive das Check-In-Formular erstellt. Sollten dabei im Verantwortungsbereich des Mieters fallende Schäden festgestellt werden, wird der Mieter unverzüglich darüber informiert, und die entsprechenden im Vertrag unterzeichneten Schadenskosten werden von der Kaution oder der Kreditkarte des Mieters abgezogen.
Der Mieter haftet bis zu dem Zeitpunkt des Check-ins für alle neuen Schäden die auf dem Auto gefunden werden. Der Check-in Prozess gilt erst als abgeschlossen nachdem es von beiden Seiten unterschrieben wurde. Jedoch wenn das Retournieren außer den Öffnungszeiten stattfindet, trägt der Mieter bis zum Ende der Durchführung des Check-in Prozesses die Verantwortung. Wenn der Mieter sich weigert während der Öffnungszeiten die Check-in Form zu unterschreiben, wird ihm die Verantwortung für alle Schäden zugewiesen, die auf dem Auto gefunden werden.

13.7.   Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird (verspätete Rückgabe), und der Mieter die verspätete Rückgabe auch nicht ankündigt, behält sich AUSTRAUTO das Recht vor, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

13.8.   Im Fall einer verspäteten Rückgabe gilt unter Einem Folgendes:

Bei einer Verspätung von bis zu 60 Minuten, wird AUSTRAUTO dem Mieter keine zusätzlichen Kosten oder Gebühren verrechnen.

Beträgt die Verspätung mehr als eine, jedoch nicht mehr als zwei Stunden, so wird AUSTRAUTO dem Mieter zuzüglich zu einer anfallenden administrativen Bearbeitungsgebühr, eine Gebühr für die verspätete Rückgabe gemäß Anlage 1 verrechnen.

Ist der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs um mehr als zwei Stunden in Verspätung, so wird ihm AUSTRAUTO für diesen sowie für jeden weiteren begonnen Verspätungstag (der sich nach dem vertraglich vereinbarten Rückgabezeitpunkt richtet) – zuzüglich zu einer anfallenden administrativen Bearbeitungsgebühr – eine Tagesverspätungsgebühr laut Anlage 1 in Rechnung stellen. AUSTRAUTO behält sich das Recht vor, einen darüberhinausgehenden Schaden geltend zu machen.

13.9.   Im Falle einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls vereinbarte
(Teil-)Haftungsbeschränkung nicht mehr, da das vom Mieter für die Haftungsbeschränkung bezahlte Entgelt nur den Zeitraum bis zur vereinbarten Rückstellung abdeckt.

14. Endabrechnung

14.1.   AUSTRAUTO erstellt die Endabrechnung des Mietvertrags frühestens bei der Rückgabe des Fahrzeugs. Sollten zusätzliche Kosten oder Gebühren angefallen sein, werden dem Mieter auch diese Beträge in Rechnung gestellt und von seinem bei der Buchung gewählten Zahlungsmittel abgebucht. Bei der Endabrechnung wird die zum Zeitpunkt der Buchung getätigte Vorauszahlung berücksichtigt und von einem allenfalls höheren Endgesamtbetrag abgezogen.

14.2.   Sollten am Fahrzeug oder am mitgemieteten Zubehör Schäden entstanden sein, deren Berechnung nicht unverzüglich nach der Fahrzeugrückgabe erfolgen kann, wird AUSTRAUTO die Endabrechnung schnellstmöglich durchführen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass sich in diesem Fall die Endabrechnung bis zur Erhebung der Schadenshöhe entsprechend verzögern kann.

14.3.   Weitere Schäden und Kosten, der AUSTRAUTO nach erfolgter Endabrechnung bekannt werden (z.B. Verkehrsstrafen) und für die der Mieter verantwortlich zeichnet, werden dem Mieter nach ihrem Bekanntwerden mitgeteilt. Der Mieter verpflichtet sich in diesem Fall, AUSTRAUTO die bekanntgegebenen Schäden und Kosten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr laut Anlage 1 binnen 14 Tagen zu ersetzen.

15. Datenschutzklausel

15.1.   AUSTRAUTO verarbeitet im Zuge der Anbahnung und Abwicklung von Verträgen personenbezogene Daten, die direkt von Mietern erhoben werden, einschließlich der Daten eines jeden eingetragenen Fahrers. Dies zum Zwecke der Abwicklung der Mietverhältnisse und des Zahlungsanspruchs, der Prüfung der Identität, zur Betrugsüberwachung sowie für weitere Fragen vor, während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nähere Informationen zur Bearbeitung der Daten sind unter https://usaveaustria.at abrufbar.

15.2.   Name, Anschrift und Anmietungsdaten des Mieters werden von AUSTRAUTO bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, Sonstiges

16.1.   Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.

16.2.   Alleiniger Gerichtsstand ist das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher im Sinne des § 14 des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen AUSTRAUTO aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.

16.3.   Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von AUSTRAUTO ist nur mit unbestrittenen, von AUSTRAUTO anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

16.4.   Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.

16.5.   Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht respektive treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform.

16.6.   Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

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